Dienstag, 1. April 2008
Vater muss unehelichen Sohn nicht treffen
thopo, 12:43h
FAZ.net 01.04.2008
AP/ddp
Eltern können in der Regel nicht gegen ihren Willen zum Umgang mit ihrem Kind gezwungen werden. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag verkündet und damit der Verfassungsbeschwerde eines Vaters stattgegeben. Diese richtete sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg aus dem Jahr 2004, das ihn unter Androhung von 25.000 Euro Zwangsgeld verpflichtet, alle drei Monate seinen nichtehelichen Sohn zu besuchen. Das Oberlandesgericht hatte sich auf das seit 1998 geltende Gesetz bezogen, das Kindern ein Recht auf Umgang mit den leiblichen Eltern einräumt und Zwangsmittel zur Durchsetzung zulässt.
Lesen Sie die vollständige Nachricht hier.
Mit dieser Entscheidung bestätigt sich - leider! - die Befürchtung des Presseblogs, dass die Diskussion um die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz politischer Aktionismus war. Kinder haben in Deutschland keine Rechte, sie sind pure Rechtsobjekte.
Indirekt hat das BVerfG mit dieser Entscheidung auch § 1684 Abs. 1 BGB außer Kraft gesetzt. Denn der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig:
"Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt."
Professor Udo di Fabio, selbst Richter am Bundesverfassungsgericht, betont in seinen Vorträgen immer wieder, der Gesetzgeber habe bei der Formulierung der Gesetze jedem Wort eine Bedeutung beigemessen. Warum also steht in § 1684 das Wort "verpflichtet"? Die Tendenz, derart eindeutige Gesetzesnormen zu missachten, hat sich längst bis zu den Amtsgerichten fortgepflanzt.
Wen wundert es jetzt noch, dass sie vom BVerfG nicht zur Ordnung gerufen werden?
AP/ddp
Eltern können in der Regel nicht gegen ihren Willen zum Umgang mit ihrem Kind gezwungen werden. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag verkündet und damit der Verfassungsbeschwerde eines Vaters stattgegeben. Diese richtete sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg aus dem Jahr 2004, das ihn unter Androhung von 25.000 Euro Zwangsgeld verpflichtet, alle drei Monate seinen nichtehelichen Sohn zu besuchen. Das Oberlandesgericht hatte sich auf das seit 1998 geltende Gesetz bezogen, das Kindern ein Recht auf Umgang mit den leiblichen Eltern einräumt und Zwangsmittel zur Durchsetzung zulässt.
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Mit dieser Entscheidung bestätigt sich - leider! - die Befürchtung des Presseblogs, dass die Diskussion um die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz politischer Aktionismus war. Kinder haben in Deutschland keine Rechte, sie sind pure Rechtsobjekte.
Indirekt hat das BVerfG mit dieser Entscheidung auch § 1684 Abs. 1 BGB außer Kraft gesetzt. Denn der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig:
"Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt."
Professor Udo di Fabio, selbst Richter am Bundesverfassungsgericht, betont in seinen Vorträgen immer wieder, der Gesetzgeber habe bei der Formulierung der Gesetze jedem Wort eine Bedeutung beigemessen. Warum also steht in § 1684 das Wort "verpflichtet"? Die Tendenz, derart eindeutige Gesetzesnormen zu missachten, hat sich längst bis zu den Amtsgerichten fortgepflanzt.
Wen wundert es jetzt noch, dass sie vom BVerfG nicht zur Ordnung gerufen werden?
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miknuth1,
Dienstag, 1. April 2008, 15:20
Warum also steht in § 1684 das Wort "verpflichtet"? Die Tendenz, derart eindeutige Gesetzesnormen zu missachten, hat sich längst bis zu den Amtsgerichten fortgepflanzt.
nun ja, dieses Urteil ist recht zweideutig, eigentlich ging es ja nur um diese Zwangsgeldandrohung, Die Vater-Kind-Beziehung erschien, so erschien es mir, war für die Herren und Damen Richter/innen eher Nebensache.
Es bleibt aber zu bedenken, dass der Mutter das Kind weggenommen wurde, und es jetzt im Heim ist. Und das ist für mich der Moment, wo sich der Hund selbst in den Schwanz beisst.
Es bleibt aber zu bedenken, dass der Mutter das Kind weggenommen wurde, und es jetzt im Heim ist. Und das ist für mich der Moment, wo sich der Hund selbst in den Schwanz beisst.
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franzja,
Mittwoch, 2. April 2008, 02:07
Verpflichtet
auch das BVerfG hält sich nicht an klare Normen. Dazu hat man dann den 1. April gewählt umd die Bürger weiter zum Narren zu machen
es gruesst Franz Romer
es gruesst Franz Romer
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thopo,
Mittwoch, 2. April 2008, 04:01
@miknuth1
Lies Dir mal den Text des Beschlusses durch, dann siehst Du, dass es gerade nicht nur um das Zwangsgeld ging, sondern wieder einmal um die Chimäre "Kindeswohl". Die Pirouette in dem Beschluss hat schon etwas von Ionesco:
"Wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, dann kann er selbstverständlich auch mit Zwang durchgesetzt werden".
"Im allgemeinen dient aber ein mit Zwang durchgesetzter Umgang nicht dem Wohl des Kindes, daher kommt obiger Satz nicht zur Anwendung."
Das sind die höchsten Richter, die dieses Land hat.
Möge der Letzte das Licht ausmachen!
"Wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, dann kann er selbstverständlich auch mit Zwang durchgesetzt werden".
"Im allgemeinen dient aber ein mit Zwang durchgesetzter Umgang nicht dem Wohl des Kindes, daher kommt obiger Satz nicht zur Anwendung."
Das sind die höchsten Richter, die dieses Land hat.
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