Sonntag, 15. August 2010
 
Es kracht, es klatscht
Deutsche Jugendämter nehmen immer mehr Kinder aus ihren Familien - um sie vor den Eltern zu schützen. Ein Fall auf der Insel Föhr zeigt das Dilemma der Behörden: Abwarten kann gefährlich sein, zu schnelles Handeln Familien zerstören.
SPIEGEL Online 15.07.2010
Barbara Hardinghaus

Ein Kind aus einer Familie zu holen, mahnte vor einem Jahr die damalige Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen, sei ein schwerwiegender Eingriff für die Eltern und für die Kinder, er dürfe nur am Ende einer Kette von Prozessen stehen. Aber wann ist diese Prozesskette beendet? Dann, wenn die Beweislage stark genug ist, oder auch schon dann, wenn sich die Hinweise häufen?

Lesen Sie die vollständige Nachricht hier.

Und wieder einmal drücken die Jugendamtsmitarbeiter kräftig auf die Tränendrüsen: Wir gegen den Rest der Welt!

Anstatt den Artikel des SPIEGEL zu kommentieren sei hier auf die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen:


§ 1666a BGB
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen


(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. ...

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

Die Einschätzung, ob einer Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann, kann das Jugendamt aber nicht alleine vornehmen, und schon gar nicht "heimlich still und leise":

§ 8a SGB VIII
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung


(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

Ende der Diskussion. Das Gesetz legt eindeutig fest, welche Maßnahmen das Jugendamt in welcher Reihenfolge durchzuführen hat. Hält es diesen vorgeschriebenen Weg nicht ein, handelt es ungesetzlich.

Noch Fragen, Kienzle?

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