Montag, 12. Januar 2009
Nicht zu fassen
thopo, 18:56h
Rechtsbeugung durch Richter
FR-Online 12.01.2009
Ursula Knapp
Verletzt ein Richter im Amt sehenden Auges geltendes Recht, droht ihm wegen Rechtsbeugung eine Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren. Verletzen aber drei Richter sehenden Auges geltendes Recht, bleiben sie in der Regel straflos. Dies folgt aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom vergangenen Jahr.
Lesen Sie die vollständige Nachricht hier.
Schon die Deutsche Richterzeitung 12/2007 sprach in diesem Zusammenhang von einem Irritierenden Bild des Deutschen Rechtsstaates. Es ist gut, dass sich nun auch die Tagespresse dieser Thematik annimmt.
Lesen Sie dazu auch den hervorragenden Artikel von Christoph Strecker.
FR-Online 12.01.2009
Ursula Knapp
Verletzt ein Richter im Amt sehenden Auges geltendes Recht, droht ihm wegen Rechtsbeugung eine Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren. Verletzen aber drei Richter sehenden Auges geltendes Recht, bleiben sie in der Regel straflos. Dies folgt aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom vergangenen Jahr.
Lesen Sie die vollständige Nachricht hier.
Schon die Deutsche Richterzeitung 12/2007 sprach in diesem Zusammenhang von einem Irritierenden Bild des Deutschen Rechtsstaates. Es ist gut, dass sich nun auch die Tagespresse dieser Thematik annimmt.
Lesen Sie dazu auch den hervorragenden Artikel von Christoph Strecker.
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bertsteffensandernach,
Mittwoch, 14. Januar 2009, 17:42
Frau Ursula Knapps Bericht "Rechtsbeugung durch Richter - Nicht zu fassen"
Leserbrief an die Frankfurter Rundschau
Frau Ursula Knapps Bericht "Rechtsbeugung durch Richter - Nicht zu fassen"
vom 14.01.09 in der FR-online
Es verwundert mich immer wieder, wenn Juristen die Beseitigung von „Rechtsprivilegien“ fordern, wo keine existieren. Sie tun so wie einer, der die Bekämpfung von Waldschraten fordert, obwohl er doch leicht feststellen kann, das es keine Waldschrate gibt. Genau so ist das mit dem „Rechtsbeugungsprivileg“ und anderen angeblichen „Richterprivilegien“. Es fehlt an einer klaren Sprache, wie sie Voltaire einst geübt hat und so wird nicht laut geäußert, dass jene Richter oder andere zur Rechtsbeugung Befähigte, die sich in ihren Berufsstrukturen vor Strafverfolgung sicher fühlen, obwohl sie gegen § 339 StGB (früher § 336) verstoßen, nichts anderes in Anspruch nehmen als jenes, was bei genauer Betrachtung im § 129 StGB mit „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ beschrieben wird. Rechtsbeugung ist ein schweres Verbrechen, kein Kavaliersdelikt und wird nicht dadurch abgedeckt, dass überall dort, wo gehobelt wird auch Späne fallen. Der mündige Bürger möge ins Grundgesetz blicken: „Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut“, so Art. 92 GG, nicht die Rechtsbeugung und - die Richter sind „..nur dem Gesetze unterworfen“, wie weiter Art. 97 Abs. 1 klar feststellt. An diesen Fakten ändern auch keine Bundesgerichte etwas, wenngleich dies umfangreich und grundgesetzwidrig unternommen worden ist. Die Bürger müssen „das Maul auftun“ – es steht ihnen zu und ist deren Pflicht – oder ist der HAUPTSATZ DER DEMOKRATIE aus Art. 20 Abs. 2 GG, dem gemäß alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, nur Dekoration?
Bert Steffens
Andernach
Frau Ursula Knapps Bericht "Rechtsbeugung durch Richter - Nicht zu fassen"
vom 14.01.09 in der FR-online
Es verwundert mich immer wieder, wenn Juristen die Beseitigung von „Rechtsprivilegien“ fordern, wo keine existieren. Sie tun so wie einer, der die Bekämpfung von Waldschraten fordert, obwohl er doch leicht feststellen kann, das es keine Waldschrate gibt. Genau so ist das mit dem „Rechtsbeugungsprivileg“ und anderen angeblichen „Richterprivilegien“. Es fehlt an einer klaren Sprache, wie sie Voltaire einst geübt hat und so wird nicht laut geäußert, dass jene Richter oder andere zur Rechtsbeugung Befähigte, die sich in ihren Berufsstrukturen vor Strafverfolgung sicher fühlen, obwohl sie gegen § 339 StGB (früher § 336) verstoßen, nichts anderes in Anspruch nehmen als jenes, was bei genauer Betrachtung im § 129 StGB mit „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ beschrieben wird. Rechtsbeugung ist ein schweres Verbrechen, kein Kavaliersdelikt und wird nicht dadurch abgedeckt, dass überall dort, wo gehobelt wird auch Späne fallen. Der mündige Bürger möge ins Grundgesetz blicken: „Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut“, so Art. 92 GG, nicht die Rechtsbeugung und - die Richter sind „..nur dem Gesetze unterworfen“, wie weiter Art. 97 Abs. 1 klar feststellt. An diesen Fakten ändern auch keine Bundesgerichte etwas, wenngleich dies umfangreich und grundgesetzwidrig unternommen worden ist. Die Bürger müssen „das Maul auftun“ – es steht ihnen zu und ist deren Pflicht – oder ist der HAUPTSATZ DER DEMOKRATIE aus Art. 20 Abs. 2 GG, dem gemäß alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, nur Dekoration?
Bert Steffens
Andernach
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