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Mittwoch, 16. Januar 2008
 
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung des Sorgerechts
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle 08.01.2008

Der Beschwerdeführer ist der Vater eines im Oktober 2003 geborenen Sohnes. Nach der Geburt des Kindes führten vermehrte Streitigkeiten zwischen den Eltern dazu, dass sich die - allein sorgeberechtigte - Mutter des Kindes im Sommer 2005 vom Beschwerdeführer trennte. Dieser akzeptierte die Trennung nicht. Es kam zu Tätlichkeiten und telefonischen Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber der Mutter. Der Konflikt eskalierte, als sich die Mutter im Oktober 2005 einem anderen Mann zuwandte, und gipfelte darin, dass die Mutter und ihr Freund in der Silvesternacht 2005 auf offener Straße erschossen und ein Bruder des Freundes angeschossen wurden. Die Tat ereignete sich unmittelbar vor dem Haus der Eltern des Freundes, in deren Obhut die Mutter ihr Kind an diesem Abend gelassen hatte und den sie dort abholen wollte. Der Sohn sah seine getötete Mutter auf der Straße liegen, als er von Polizeibeamten aus dem Haus geführt wurde.

Lesen Sie die vollständige Pressemitteilung hier.

So erschütternd die knappe Meldung ist, enthält sie doch ein deutliches Signal: Das Oberlandesgericht hatte nämlich festgestellt, dass nach dem Tode der Mutter die elterliche Sorge grundsätzlich auf den Vater zu übertragen sei. Es ist sehr zu begrüßen, dass auch diese Feststellung vom BVerfG nicht beanstandet wurde. Denn diese Übertragung des Sorgerechts auf den überlebenden Elternteil ist an deutschen Gerichten keineswegs selbstverständlich. Insofern sollte diese feststellung des BVerfG hier für Klarheit sorgen.

Dass das OLG im konkreten Fall von diesem Grundsatz abgewichen ist, mag abgesichts der brutalen Tat verständlich sein. Und dennoch beschleicht einen beim Lesen der Meldung ein ungutes Gefühl: Warum haben die "Freunde und Helfer" beim Abholen des Sohnes nicht darauf geachtet, dass ihm der Anblick seiner getöteten Mutter erspart blieb? Wenn man Berichte betroffener Kinder und Jugendlicher hört, fragt man sich, ob Grudlage des Handelns unserer Behörden wirklich das Kindeswohl ist.

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