Sonntag, 6. Januar 2008
Münchner Kindstötung zeugt von falscher Politik
thopo, 18:45h
Am Heiligabend tötete ein 43-jähriger Münchner seinen achtjährigen Sohn. Danach erstickte er sich selbst. In seinem Abschiedsbrief erhebt er schwere Vorwürfe gegen die Politik. Der Fall ist ein Symptom für einen oft verschwiegenen Misstand: Hilfe suchende Scheidungsväter finden in unserer Gesellschaft keine Unterstützung.
WELT Online 02.01.2008
Gerhard Amendt
Prof. Gerhard Amendt ist der Autor von "Scheidungsväter, Wie Männer die Trennung von ihren Kindern erleben", Campus 2006
Ein Mann und Vater in den Vierzigern bringt sich um. Zuvor beendet er das Leben seines nicht einmal 10 Jahre alten Sohnes. Ein grimmes und vermeidbares Beispiel in einer Zeit, in der die Politik sich der Tötung von Kindern entgegenstellen will. Der Vater hat seinem Sohn das Leben genommen, weil ein gemeinsames ihm unmöglich erschien.
Lesen Sie den vollständigen Kommentar hier.
So gut die Analyse ist, geht sie doch immer noch nicht weit genug: Selbst wenn der Sorgerechtsstreit zu Gunsten des Vaters geregelt werden sollte - was induLa eher die Ausnahme ist -, so hat die Mutter damit noch nicht verloren: Es reicht, dass sie das Kind widerrechtlich an sich nimmt. Wenn sie dann noch alle Herausgabebeschlüsse und gerichtlichen Ermahnungen ignoriert, hat sie die besten Chancen, das Sorgerecht auf diese Weise doch noch zu erhalten. Selbst wenn das Gericht den Straftatbestand der wiederholten Kindesentziehung und Umgangsvereitelung bestätigt, wird ihr nichts geschehen. Und unser Bundesverfassungsgericht schweigt fein säuberlich dazu. Denn dort hat man sich die Möglichkeit gegeben, auch begründete Beschwerden einfach nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Was das heißt, ist klar: Wenn einem Bürger seine in der Verfassung garantierten Grundrechte beschnitten werden, ohne dass er dagegen wirksame Beschwerde erheben kann, ist Deutschland kein Rechtsstaat mehr. Streng genommen, wird dadurch die Verfassung außer Kraft gesetzt. Denn Artikel 19 Abs. 4 GG besagt: "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen." Und in Absatz 2 desselben Artikels heißt es: "In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden." In welchem Staat und unter welcher Staatsform leben wir also?
Lesen dazu auch den Kommentar von Josef Aigner.
WELT Online 02.01.2008
Gerhard Amendt
Prof. Gerhard Amendt ist der Autor von "Scheidungsväter, Wie Männer die Trennung von ihren Kindern erleben", Campus 2006
Ein Mann und Vater in den Vierzigern bringt sich um. Zuvor beendet er das Leben seines nicht einmal 10 Jahre alten Sohnes. Ein grimmes und vermeidbares Beispiel in einer Zeit, in der die Politik sich der Tötung von Kindern entgegenstellen will. Der Vater hat seinem Sohn das Leben genommen, weil ein gemeinsames ihm unmöglich erschien.
Lesen Sie den vollständigen Kommentar hier.
So gut die Analyse ist, geht sie doch immer noch nicht weit genug: Selbst wenn der Sorgerechtsstreit zu Gunsten des Vaters geregelt werden sollte - was induLa eher die Ausnahme ist -, so hat die Mutter damit noch nicht verloren: Es reicht, dass sie das Kind widerrechtlich an sich nimmt. Wenn sie dann noch alle Herausgabebeschlüsse und gerichtlichen Ermahnungen ignoriert, hat sie die besten Chancen, das Sorgerecht auf diese Weise doch noch zu erhalten. Selbst wenn das Gericht den Straftatbestand der wiederholten Kindesentziehung und Umgangsvereitelung bestätigt, wird ihr nichts geschehen. Und unser Bundesverfassungsgericht schweigt fein säuberlich dazu. Denn dort hat man sich die Möglichkeit gegeben, auch begründete Beschwerden einfach nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Was das heißt, ist klar: Wenn einem Bürger seine in der Verfassung garantierten Grundrechte beschnitten werden, ohne dass er dagegen wirksame Beschwerde erheben kann, ist Deutschland kein Rechtsstaat mehr. Streng genommen, wird dadurch die Verfassung außer Kraft gesetzt. Denn Artikel 19 Abs. 4 GG besagt: "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen." Und in Absatz 2 desselben Artikels heißt es: "In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden." In welchem Staat und unter welcher Staatsform leben wir also?
Lesen dazu auch den Kommentar von Josef Aigner.
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