Dienstag, 15. Januar 2008
Wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs
thopo, 23:08h
Nein, der folgende Text ist keine Satire, sondern ein Auszug aus einem tatsächlich so ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (X ZR 134/03 vom 30.10.2007) in einer Patentnichtigkeitssache (wann finden die nächsten Wahlen zum Unwort des Jahres statt?). Damit bestätigt der BGH im Wesentlichen die Gültigkeit eines europäischen Patentes auch in Deutschland. Hier eine Kostprobe:
"Mit einer Riemenscheibe verbundener Drehschwingungsdämpfer, mit einem eine Arbeitskammer umschließenden Dämpfergehäuse, welches mit einem zu bedämpfenden Maschinenteil verbindbar ist, wobei der Drehschwingungsdämpfer als ein Viskositäts-Drehschwingungsdämpfer besteht, der in den Umfangsbereich der Riemenscheibe integriert ist, deren Außenmantel als Profilring für ein einen Riemen in Eingriff gelangendes Nutzprofil ausgebildet ist, wobei das Gehäuse des Viskositäts-Drehschwingungsdämpfers als ein einstückig und materialeinheitlich mit der Riemenscheibe ausgebildetes, im Querschnitt U-förmiges Teilprofil gebildet ist, das mit seiner Öffnung in eine der beiden axialen Richtungen der Riemenscheibe zeigt, wobei der radial innere der beiden Schenkel des U-förmigen Teilprofils in einen scheibenförmigen, zentralen und als Befestigungsflansch dienenden Bereich der Riemenscheibe übergeht, und wobei die offene Seite des U-förmigen Teilprofils durch einen scheibenförmigen Deckel verschlossen ist, der im Wesentlichen den gleichen Außendurchmesser wie die Einheit aus Drehschwingungsdämpfer und Riemenscheibe aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der radial äußere Schenkel der Arbeitskammer den Profilring ausbildet, so dass die Arbeitskammer radial innerhalb des Profilrings angeordnet ist, und der Deckel im Bereich seines Innenumfangs einen Befestigungsflansch bildet, welcher mit dem zugewandten Befestigungsflansch des Teilprofils verbunden ist, wobei das am Profilring ausgebildete Nutzprofil ein im Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil ist."
Alles klar? Das sind also die Dinge, die diese Republik bewegen. Wie kleinlich nimmt sich dagegen das Schicksal eines Kindes aus! Vermutlich ist mit diesem Patent, das übrigens aus dem Bereich der Kraftfahrzeugtechnik stammt, richtig viel Geld zu machen. Und spätestens seit dem Studium des § 263 StGB wissen wir, dass man in Deutschland nur um Vermögenswerte, nicht aber um Kinder, betrogen werden kann. Seltsamerweise haben alle die klugen Leute, die so schön plakativ die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz fordern, mit keinem Wort daran gedacht, das einfache Recht kinder- und familienfreundlich zu gestalten.
Doch will ich Ihnen nicht weiter den Lesespaß verderben. Lesen Sie das vollständige BGH-Urteil hier und urteilen Sie selbst ...
"Mit einer Riemenscheibe verbundener Drehschwingungsdämpfer, mit einem eine Arbeitskammer umschließenden Dämpfergehäuse, welches mit einem zu bedämpfenden Maschinenteil verbindbar ist, wobei der Drehschwingungsdämpfer als ein Viskositäts-Drehschwingungsdämpfer besteht, der in den Umfangsbereich der Riemenscheibe integriert ist, deren Außenmantel als Profilring für ein einen Riemen in Eingriff gelangendes Nutzprofil ausgebildet ist, wobei das Gehäuse des Viskositäts-Drehschwingungsdämpfers als ein einstückig und materialeinheitlich mit der Riemenscheibe ausgebildetes, im Querschnitt U-förmiges Teilprofil gebildet ist, das mit seiner Öffnung in eine der beiden axialen Richtungen der Riemenscheibe zeigt, wobei der radial innere der beiden Schenkel des U-förmigen Teilprofils in einen scheibenförmigen, zentralen und als Befestigungsflansch dienenden Bereich der Riemenscheibe übergeht, und wobei die offene Seite des U-förmigen Teilprofils durch einen scheibenförmigen Deckel verschlossen ist, der im Wesentlichen den gleichen Außendurchmesser wie die Einheit aus Drehschwingungsdämpfer und Riemenscheibe aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der radial äußere Schenkel der Arbeitskammer den Profilring ausbildet, so dass die Arbeitskammer radial innerhalb des Profilrings angeordnet ist, und der Deckel im Bereich seines Innenumfangs einen Befestigungsflansch bildet, welcher mit dem zugewandten Befestigungsflansch des Teilprofils verbunden ist, wobei das am Profilring ausgebildete Nutzprofil ein im Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil ist."
Alles klar? Das sind also die Dinge, die diese Republik bewegen. Wie kleinlich nimmt sich dagegen das Schicksal eines Kindes aus! Vermutlich ist mit diesem Patent, das übrigens aus dem Bereich der Kraftfahrzeugtechnik stammt, richtig viel Geld zu machen. Und spätestens seit dem Studium des § 263 StGB wissen wir, dass man in Deutschland nur um Vermögenswerte, nicht aber um Kinder, betrogen werden kann. Seltsamerweise haben alle die klugen Leute, die so schön plakativ die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz fordern, mit keinem Wort daran gedacht, das einfache Recht kinder- und familienfreundlich zu gestalten.
Doch will ich Ihnen nicht weiter den Lesespaß verderben. Lesen Sie das vollständige BGH-Urteil hier und urteilen Sie selbst ...
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