Dienstag, 22. Januar 2008
 
100 Millionen weniger für Prozesskostenhilfe –
Pressemitteilung des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, 15.01.2008

Was zu teuer ist wird eingespart. Unbemerkt von der Öffentlichkeit will der Bundestag ein Gesetz zur „Begrenzung der Prozesskostenhilfe“ abstimmen. Dieses beinhaltet eine Gebühr von 50 Euro allein für die Beantragung der Prozesskostenhilfe (PKH). Begründet wird dies mit den zu hohen Kosten, die die PKH verursache, daher sollten die Betroffenen zukünftig stärker beteiligt werden. An Einsparungen versprechen sich die Bundesländer 100 Millionen Euro, erneut auf dem Rücken derer, die es am nötigsten haben. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) lehnt diesen Gesetzentwurf ab.

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72 Prozent der bewilligten PKH-Fälle sind Familiensachen. Alleinerziehende sind also von dieser Einsparung in hohem Ausmaß betroffen. Wenn sie durch ein Verfahren finanzielle Vorteile erlangen, müssen sie diese direkt zur Rückzahlung der PKH aufwenden, auch wenn sie dadurch ALG-II-bedürftig werden. Es sei, so die Begründung, schließlich nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, den Beteiligten ein
Existenzminimum zu sichern. Die Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages wurde im November 2007 ohne Beteiligung der Familienverbände durchgeführt.

Lesen Sie die vollständige Pressemitteilung des VaMV hier.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Interessant ist die Stellungnahme der neuen Richtervereinigung zu diesem Entwurf. Diese ausführliche und fundierte Stellungnahme möge jeder selber lesen. An dieser Stelle seien allerdings zwei Kernsätze zitiert:

"Das geplante Gesetz zur Begrenzung der Prozesskostenhilfe ist letztendlich verfassungswidrig."

"Die Einführung einer PKH-Verfahrensgebühr in § 22 a GKG stellt eine in der Geschichte des Sozialstaates einzigartige Fehlleistung des Gesetzentwurfes dar: Dafür, dass man seine verfassungsrechtlich garantierten Sozialleistungen in Anspruch nimmt, wird der Bürger zur Kasse gebeten. Wer Prozesskostenhilfe erhält, soll dafür künftig eine Gebühr von 50 Euro zahlen. Das ist eine Strafgebühr für Armut."

Doch im Grunde ist alles das nichts Neues. Das Recht ist in Deutschland käuflich. Wer schon einmal einen Anwalt gesucht hat, der bereit ist, zu PKH-Sätzen zu arbeiten, wird schnell merken, dass so jemand kaum zu finden ist. Andererseits hat der Gesetzgeber - dieser Schelm! - für viele Verfahren Anwaltszwang angeordnet.

Und letztlich hat der BGH entschieden, dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels auch dann verstreicht, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Rechtsanwalt findet, der bereit ist, ihn zu PKH-Sätzen zu vertreten (Aktenzeichen der Entscheidung wird nachgereicht).

Schon Ambrose Bierce (1842 - 1914) definierte den Begriff "Armenrecht" wie folgt:


"Eine Methode, mittels derer einem Rechtsuchenden, der kein Geld für Anwälte hat, gnädig erlaubt wird, seinen Prozess zu verlieren."

Wie wahr, Herr Bierce. Daran hat sich bis heute nichts geändert!

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