Sonntag, 3. Februar 2008
BMFSFJ: SGB II Gewalt Frauen
thopo, 13:22h
Wegen des großen Erfolges setzt das Verlagshaus BMAAM seine Schriftenreihe fort, die man nach der Definition des Gesetzes durchaus als volksverhetzend einstufen könnte:
Unter dem Titel "Models of good practice bei der Bearbeitung von Anträgen nach dem SGB II für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen" fügt das Ministerium Reinhard Meys Lied "Der Mörder ist immer der Gärtner" eine neue Strophe "Die Täter sind immer die Männer" hinzu.
Schon die Wortwahl zeigt: Männer sind immer die "Täter", Frauen die "Opfer", die in Frauenhäuser "fliehen" und dort "geschützt werden" müssen, während der Mann "vom Platz zu weisen" ist. Die umgekehrte Fallkonstellation (häusliche Gewalt von Frauen gegen Männer und/oder Kinder) glänzt in dem Machwerk lediglich durch eines, nämlich durch Abwesenheit.
Zitieren wir in diesem Zusammenhang einmal aus dem Strafgesetzbuch:
§ 130
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Nun muss nur noch der Begriff "Teile der Bevölkerung" definiert werden. Und dazu bietet sich das Grundgesetz an:
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Eindeutiger geht es wohl kaum.
Um bei der Sprachpanscherei des BMAAM zu bleiben: Ein "Model of good practice" wäre es, entweder neutral zu formulieren, oder zumindest anhand einiger der Fallbeispiele deutlich zu machen, dass häusliche Gewalt auch von Frauen ausgehen kann (und ausgeht). Doch diese Chance wird von den Verfasserinnen vertan. Zwei weitere Leseproben:
"Verheirateten steht nach der Trennung grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch zu. ... Die ... Kommune ist im Rahmen von § 33 SGB II berechtigt, diesen Anspruch gegenüber dem Ehemann geltend zu machen. Ein Teil der Ehemänner/Partner nimmt dies zum Anlass, wiederum gewalttätig zu werden. Zudem könnte das Verfahren dazu führen, dass der Aufenthaltsort der Frau bekannt wird. Es stellt sich die Frage, wie hier das Verfahren so ausgestaltet werden kann, dass es nicht zu einer Gefährdung der Frau führt."
"Praxisproblem 10:
Durch die gemeinsame Krankenversicherung kann es dem Ehemann möglicherweise gelingen, den Aufenthaltsort der Frau herauszufinden. Oder der Mann kündigt die Krankenversicherung für die Frau."
Derartige Entgleisungen sind nur erklärlich, wenn man sich vor Augen hält, dass diese auf Kosten des Steuerzahlers finanzierte Schrift ausschließlich von Frauen verfasst wurde, die zum überwiegenden Teil in der Frauenberatung, Frauenhauskoordinierung o.ä. arbeiten.
Frau von der Leyen kann nur geraten werden, auch dieses Machwerk sofort zurückzuziehen. Was dann allerdings ein Fall für den Bundesrechnungshof wäre.
Unter dem Titel "Models of good practice bei der Bearbeitung von Anträgen nach dem SGB II für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen" fügt das Ministerium Reinhard Meys Lied "Der Mörder ist immer der Gärtner" eine neue Strophe "Die Täter sind immer die Männer" hinzu.
Schon die Wortwahl zeigt: Männer sind immer die "Täter", Frauen die "Opfer", die in Frauenhäuser "fliehen" und dort "geschützt werden" müssen, während der Mann "vom Platz zu weisen" ist. Die umgekehrte Fallkonstellation (häusliche Gewalt von Frauen gegen Männer und/oder Kinder) glänzt in dem Machwerk lediglich durch eines, nämlich durch Abwesenheit.
Zitieren wir in diesem Zusammenhang einmal aus dem Strafgesetzbuch:
§ 130
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Nun muss nur noch der Begriff "Teile der Bevölkerung" definiert werden. Und dazu bietet sich das Grundgesetz an:
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Eindeutiger geht es wohl kaum.
Um bei der Sprachpanscherei des BMAAM zu bleiben: Ein "Model of good practice" wäre es, entweder neutral zu formulieren, oder zumindest anhand einiger der Fallbeispiele deutlich zu machen, dass häusliche Gewalt auch von Frauen ausgehen kann (und ausgeht). Doch diese Chance wird von den Verfasserinnen vertan. Zwei weitere Leseproben:
"Verheirateten steht nach der Trennung grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch zu. ... Die ... Kommune ist im Rahmen von § 33 SGB II berechtigt, diesen Anspruch gegenüber dem Ehemann geltend zu machen. Ein Teil der Ehemänner/Partner nimmt dies zum Anlass, wiederum gewalttätig zu werden. Zudem könnte das Verfahren dazu führen, dass der Aufenthaltsort der Frau bekannt wird. Es stellt sich die Frage, wie hier das Verfahren so ausgestaltet werden kann, dass es nicht zu einer Gefährdung der Frau führt."
"Praxisproblem 10:
Durch die gemeinsame Krankenversicherung kann es dem Ehemann möglicherweise gelingen, den Aufenthaltsort der Frau herauszufinden. Oder der Mann kündigt die Krankenversicherung für die Frau."
Derartige Entgleisungen sind nur erklärlich, wenn man sich vor Augen hält, dass diese auf Kosten des Steuerzahlers finanzierte Schrift ausschließlich von Frauen verfasst wurde, die zum überwiegenden Teil in der Frauenberatung, Frauenhauskoordinierung o.ä. arbeiten.
Frau von der Leyen kann nur geraten werden, auch dieses Machwerk sofort zurückzuziehen. Was dann allerdings ein Fall für den Bundesrechnungshof wäre.
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karlpen,
Montag, 4. Februar 2008, 14:53
Genialer Kommentar
Mann könnte diesen Text einem Gleichstellungsbeauftragten vorlegen, wenn es denn einen gäbe. Mir sind bisher nur Damen in diesem Metier vorgekommen. Ein guter Grund, das Antidiskriminierungsgesetz zu bemühen.
Entschuldigung: Es muß natürlich Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz heißen. Das gilt aber wahrscheinlich nicht für Männer. Und wenn, dann ganz bestimmt nicht für weiße, autofahrende Männer mit eigenem Einkommen und ohne wesentliche Behinderung.
Das ist nämlich die letzte Gruppe, die man in diesem unserem Lande noch ungestraft diskriminieren darf.
Entschuldigung: Es muß natürlich Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz heißen. Das gilt aber wahrscheinlich nicht für Männer. Und wenn, dann ganz bestimmt nicht für weiße, autofahrende Männer mit eigenem Einkommen und ohne wesentliche Behinderung.
Das ist nämlich die letzte Gruppe, die man in diesem unserem Lande noch ungestraft diskriminieren darf.
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