Donnerstag, 28. Februar 2013
Verband der Alleinerziehenden warnt vor Folgen der Sorgerechtsreform
thopo, 18:01h
Die Reform des Sorgerechts unverheirateter Paare wird voraussichtlich im Sommer in Kraft treten. Edith Schwab, Vorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, wirft dem Gesetzgeber vor, er habe sich bei der Neufassung von dem Wunsch nach einer raschen Entscheidung zugunsten des Vaters leiten lassen. „Das Wohlergehen des Kindes spielt dabei keine Rolle mehr.“ Das Gesetz könne außerdem dazu führen, dass der betreuende Elternteil, und das seien zu mehr als 90 Prozent die Mütter, in seiner eigenen Lebensführung und Entscheidungsfreiheit massiv eingeschränkt würde, warnt die Juristin im Interview mit unserer Zeitung. „Aus den Beratungsstellen habe ich bereits gehört, dass die Frage nach Abtreibung verstärkt gestellt wird.“
Neue Osnabrücker Zeitung 24.02.2013
Waltraud Messmann
Die Neuregelung sieht vor allem ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren nach der Geburt vor. Wenn die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmt, kann der Vater wählen, ob er zunächst über das Jugendamt eine Einigung mit der Mutter anstrebt oder ob er sich direkt an das Familiengericht wendet.In diesem Fall kann die Mutter schriftlich zum Antrag des Vaters Stellung nehmen und darlegen, wieso die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Die Frist endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes. Ist die Begründung der Mutter nicht überzeugend, oder verpasst sie die Frist, kann das Gericht nach Aktenlage auf gemeinsames Sorgerecht entscheiden.
Lesen Sie den vollständigen Beitrag hier.
Neue Osnabrücker Zeitung 24.02.2013
Waltraud Messmann
Die Neuregelung sieht vor allem ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren nach der Geburt vor. Wenn die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmt, kann der Vater wählen, ob er zunächst über das Jugendamt eine Einigung mit der Mutter anstrebt oder ob er sich direkt an das Familiengericht wendet.In diesem Fall kann die Mutter schriftlich zum Antrag des Vaters Stellung nehmen und darlegen, wieso die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Die Frist endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes. Ist die Begründung der Mutter nicht überzeugend, oder verpasst sie die Frist, kann das Gericht nach Aktenlage auf gemeinsames Sorgerecht entscheiden.
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