Mittwoch, 18. Juli 2007
"Der Schutz von Ehe und Familie"
thopo, 11:00h
Konrad-Adenauer-Stiftung, Vortrag am 5. April 2006 im Kurfürstlichen Schloß zu Mainz
Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, Richter des Bundesverfassungsgerichts
Nach der Auffassung von Prof. Di Fabio wird dem Schutz von Ehe und Familie laut Grundgesetz eine exponierte Stellung zuteil. "Ehe und Familie stehen unter dem besonderenSchutze der staatlichen Ordnung", heißt es in Art. 6, Abs. 1 GG. Den Grund für diese außergewöhnliche Wortwahl sieht der Verfassungsrichter in der Interpretation dieses Grundrechts als Freiheitsrecht. Ehe und Familien seien freiwillig gegründete Institutionen, die sich auf der Basis von Gemeinschaftlichkeit gegründet haben, was für die staatliche Ordnung von immenser und grundlegender Wichtigkeit sei. "Von Ehe und Familie hängen Staat und Gesellschaft ab", so Di Fabio. Das Grundrecht aus Art. 6 GG betont vor allem die Stellung der Kinder, insofern ist Art. 6 in erster Linie ein Kindergrundrecht. Bedauerlicherweise tauchten Kinder in der politischen Diskussion leider weniger im Sinne dieses Grundgesetzwortlautes auf. Dass die Pflege und Erziehung von Kindern "das natürliche Recht der Eltern" und sogar "die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht" wie in Art. 6, Abs. 2 gefordert ist, ergibt für die staatliche Gemeinschaft die subsidiäre Aufgabe über die Einhaltung dieser angemahnten Pflichten zu wachen. Das Grundgesetz, so Prof. Di Fabio, verließe sich darauf, dass Eltern pflegen und erziehen.
Vollstaändige Nachricht siehe hier.
Gerade im aktuellen Kontext ist der folgende Satz von Bedeutung:
Erst "wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen" (Art. 6, Abs. 3GG) sind Kinder von Gesetzes wegen von den Eltern zu trennen.
Prof. Di Fabio hält viel beachtete Vorträge; auch seine schriftlichen Veröffentlichungen werden oft zitiert. Schade nur, dass seine Entscheidungen am BVerfG nicht immer zu den vorgetragenen Grundaussagen passen.
Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, Richter des Bundesverfassungsgerichts
Nach der Auffassung von Prof. Di Fabio wird dem Schutz von Ehe und Familie laut Grundgesetz eine exponierte Stellung zuteil. "Ehe und Familie stehen unter dem besonderenSchutze der staatlichen Ordnung", heißt es in Art. 6, Abs. 1 GG. Den Grund für diese außergewöhnliche Wortwahl sieht der Verfassungsrichter in der Interpretation dieses Grundrechts als Freiheitsrecht. Ehe und Familien seien freiwillig gegründete Institutionen, die sich auf der Basis von Gemeinschaftlichkeit gegründet haben, was für die staatliche Ordnung von immenser und grundlegender Wichtigkeit sei. "Von Ehe und Familie hängen Staat und Gesellschaft ab", so Di Fabio. Das Grundrecht aus Art. 6 GG betont vor allem die Stellung der Kinder, insofern ist Art. 6 in erster Linie ein Kindergrundrecht. Bedauerlicherweise tauchten Kinder in der politischen Diskussion leider weniger im Sinne dieses Grundgesetzwortlautes auf. Dass die Pflege und Erziehung von Kindern "das natürliche Recht der Eltern" und sogar "die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht" wie in Art. 6, Abs. 2 gefordert ist, ergibt für die staatliche Gemeinschaft die subsidiäre Aufgabe über die Einhaltung dieser angemahnten Pflichten zu wachen. Das Grundgesetz, so Prof. Di Fabio, verließe sich darauf, dass Eltern pflegen und erziehen.
Vollstaändige Nachricht siehe hier.
Gerade im aktuellen Kontext ist der folgende Satz von Bedeutung:
Erst "wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen" (Art. 6, Abs. 3GG) sind Kinder von Gesetzes wegen von den Eltern zu trennen.
Prof. Di Fabio hält viel beachtete Vorträge; auch seine schriftlichen Veröffentlichungen werden oft zitiert. Schade nur, dass seine Entscheidungen am BVerfG nicht immer zu den vorgetragenen Grundaussagen passen.
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