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Mittwoch, 18. Juli 2007
 
Die Kultur der Freiheit
Rede in Berlin, 25. 04. 2007
Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio,
Richter des Bundesverfassungsgerichts


Auszug:
"Die zweite Bedingung für individuelle Freiheit liegt in der Existenz von Gemeinschaften, die jenseits von betonter Zweckrationalität den Menschen wachsen und reifen lassen, ihm Rückhalt und Vertrauen geben, ihn zur Freiheit befähigen und auffangen, wenn er strauchelt, also nicht-förmliche Solidargemeinschaften. Ehe, Familie, Freundschaft, aber auch Glaubensgemeinschaften und Idealvereine, die auf dem Boden des aufgeklärten Individualismus zum Teil wieder neu wachsen, knüpfen Bänder der Verantwortung, sind die Modelle für sich bindende Freiheit, aus der Zusammenhalt auch ohne staatliche Reglementierung wächst."

Vollständiger Wortlaut siehe hier.

Lesen Sie dazu auch Prof. Di Fabios Vortrag über den Schutz von Ehe und Familie

Prof. Di Fabio hält viel beachtete Reden; auch seine schriftlichen Veröffentlichungen werden oft zitiert. Schade nur, dass seine Entscheidungen am BVerfG nicht immer zu den vorgetragenen Grundaussagen passen.

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"Der Schutz von Ehe und Familie"
Konrad-Adenauer-Stiftung, Vortrag am 5. April 2006 im Kurfürstlichen Schloß zu Mainz
Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, Richter des Bundesverfassungsgerichts

Nach der Auffassung von Prof. Di Fabio wird dem Schutz von Ehe und Familie laut Grundgesetz eine exponierte Stellung zuteil. "Ehe und Familie stehen unter dem besonderenSchutze der staatlichen Ordnung", heißt es in Art. 6, Abs. 1 GG. Den Grund für diese außergewöhnliche Wortwahl sieht der Verfassungsrichter in der Interpretation dieses Grundrechts als Freiheitsrecht. Ehe und Familien seien freiwillig gegründete Institutionen, die sich auf der Basis von Gemeinschaftlichkeit gegründet haben, was für die staatliche Ordnung von immenser und grundlegender Wichtigkeit sei. "Von Ehe und Familie hängen Staat und Gesellschaft ab", so Di Fabio. Das Grundrecht aus Art. 6 GG betont vor allem die Stellung der Kinder, insofern ist Art. 6 in erster Linie ein Kindergrundrecht. Bedauerlicherweise tauchten Kinder in der politischen Diskussion leider weniger im Sinne dieses Grundgesetzwortlautes auf. Dass die Pflege und Erziehung von Kindern "das natürliche Recht der Eltern" und sogar "die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht" wie in Art. 6, Abs. 2 gefordert ist, ergibt für die staatliche Gemeinschaft die subsidiäre Aufgabe über die Einhaltung dieser angemahnten Pflichten zu wachen. Das Grundgesetz, so Prof. Di Fabio, verließe sich darauf, dass Eltern pflegen und erziehen.

Vollstaändige Nachricht siehe hier.

Gerade im aktuellen Kontext ist der folgende Satz von Bedeutung:
Erst "wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen" (Art. 6, Abs. 3GG) sind Kinder von Gesetzes wegen von den Eltern zu trennen.

Prof. Di Fabio hält viel beachtete Vorträge; auch seine schriftlichen Veröffentlichungen werden oft zitiert. Schade nur, dass seine Entscheidungen am BVerfG nicht immer zu den vorgetragenen Grundaussagen passen.

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