Montag, 27. August 2007
 
BGH: Verwirkung des Unterhalts wegen Umgangsvereitelung nur in seltenen Fällen möglich
123recht.net 20. 08. 2007
Klaus Wille

Kann der nacheheliche Unterhalt verwirkt werden, wenn der geschiedene Ehegatte das Umgangsrecht vereitelt? Diese Frage hatte der BGH zu entscheiden. Die Antwort ist eindeutig: nur in extremen Ausnahmefällen kann in solchen Fällen der Unterhalt ausgeschlossen werden.

Vollständige Nachricht siehe hier.

Das Grundgesetz wird weiter ausgehöhlt. Das Recht auf Schutz der Familie ist in Art. 6 GG in ungewöhnlich deutlicher Form verankert. In § 1684 BGB wird präzisiert, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat; umgekehrt ist jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

In früheren Entscheidungen haben die Obergerichte noch festgestellt, dass der sorgeberechtigte Elternteil nicht nur den Umgang mit dem anderen Elternteil dulden muss, sondern er ist auch verpflichtet, diesen Umgang aktiv zu fördern. Doch in seiner aktuellen Entscheidung baut der BGH immer größere Hürden für den Nachweis der Umgangsvereitelung auf. Wie soll man seinem Kind "Briefe und kleine Geschenke" zukommen lassen, wenn diese vom anderen Elternteil entweder zurückgeschickt, oder, was noch viel schlimmer ist, dem Kind übergeben und dann in seinen Augen schlecht gemacht werden? Alle PAS-Experten sind sich darin einig, dass dieses "Schlechtmachen" eine der beliebtesten Methoden der manipulierenden Eltern ist.

Der Autor des Artikels, selbst Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Familienrecht, zieht das Fazit:

Auch mit dieser Entscheidung wird ersichtlich, dass es für den Umgangsberechtigten fast unmöglich ist, den Unterhalt auszuschließen, wenn das Umgangsrecht vereitelt wird. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass es nur wenige Entscheidungen zu diesem Thema gibt. Betrachtet man die praktischen Umsetzungsprobleme bei Umgangsvereitelungen, so ist eine Hilfslosigkeit der Umgangsberechtigten offensichtlich.

Dabei ist der Ausdruck "Hilflosigkeit" noch sehr milde gewählt. Was soll man von einem rechtssystem halten, in dem es ausreicht, dass eine Mutter ein Kind einfach in ihre Gewalt bringt, um die Übertragung des Sorgerechts auf sich zu erzwingen, während umgekehrt ein Vater, der "nur" den Umgang verweigert hat, sofort mit dem Sondereinsatzkommando Bekanntschaft macht? Siehe hierzu auch den lesenswerten Kommentar "Omnipotente Mütter" von Rechtsanwältin Esther Caspary.

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